Bedauernswert ist jedoch die Tatsache, daß in dieser Konvention lediglich 12 Schadstoffe berücksichtigt wurden und andere, ebenso bekannte, langlebige, gesundheitsschädliche Stoffe wie die Biozide Pentachlorphenol (PCP), Lindan, Dichlofluanid, Eulan, Carbolineum, Permethrin, Tributylzinn oder die Flammschutzmittel auf Phosphorsäureesterbasis (Phosphorsäureester wurden im Vietnam-Krieg als Nervengift eingesetzt) nicht in die Verbotsliste aufgenommen wurden. Für Pentachlorphenol gibt es beispielsweise in Deutschland seit 1990 ein generelles Anwendungs- und Herstellungsverbot, in den Nachbarländern (Frankreich, Belgien, Italien, usw.) wird es noch hergestellt und verwendet. Ebenso ist das Carbolineum in Deutschland in Innenräumen seit langem (Teerölverbotsordnung von 1991) und neuerdings ebenfalls in Gärten verboten.
Dem Verbraucher wird somit eine falsche Sicherheit vorgespielt, da er sich darauf verläßt, daß keine gesundheitsgefährdende Biozide oder Stoffe mehr im Handel sind, die Liste der zutreffenden Schadstoffe jedoch bei weitem nicht komplett ist.
Auch in der EG-Biozid-Richtlinie von 1998 wird zwar für Biozide eine strenge Vor-Vermarktungskontrolle vorgeschrieben (Analyse der Risiken für Mensch und Umwelt, Urteil ob diese Risiken vertretbar sind oder nicht). Allerdings besteht bei dieser Richtlinie noch immer keine Liste der betroffenen Biozide, so daß es sich zur Zeit um eine leere, abstrakte Verordnung handelt. Zudem wird für „Alt-Biozide", das heißt Biozide die vor Mai 2000 im Handel sind eine Übergangsregelung vorgesehen, die besagt, daß bis spätestens 2010 diese Wirkstoffe bewertet werden sollen und dann eine Entscheidung über Zulassung oder Verbot erfolgen soll. Zu diesen „Alt-Bioziden" zählen selbstverständlich alle zur Zeit bekannten und gebrauchten Biozide (siehe oben).
Weitere chlorhaltige Biozide und Stoffe die als technische Verunreinigungen Dioxine und Furane an die Raumluft abgeben und somit eigentlich verboten werden müßten, sind von der Konvention nicht betroffen (PCP, Lindan, PVC, Dichlofluanid, usw.)
Auch bleibt in der POP-Konvention die Frage ungeklärt, welche Maßnahmen in Bezug auf sogenannte Altlasten, das heißt kontaminierte Gebäude passiert (beispielsweise die zahlreichen PCB-verseuchten Schulen in Deutschland). Logisch wäre eine systematische Untersuchung von öffentlichen Gebäuden, Schulen, usw.
Als Fazit ist zurückzuhalten, daß die POP-Konvention einerseits eine Sensibilisierung des Verbrauchers bezüglich der gesundheitlichen Bedenklichkeit von im Handel erhältlichen Bioziden und anderen Stoffen bewirkt und andererseits sicherlich eine Herausforderung an die europäische Chemikalienpolitik stellt. Ein effizienter Verbraucherschutz wurde auf diese Weise jedoch nicht erreicht und der Käufer eines Ledersessels oder eines Woll- oder Seidenteppich wird sich auch in Zukunft fragen müssen ob er sich mit dem Kauf nicht einen Giftherd ins Haus holt.
Ralph Baden
Diplombiologe, Baubiologe







![]() | Today | 55 |
![]() | This month | 1719 |
![]() | All | 750460 |


